BGH entscheidet: Mieter darf Zahlungsbelege der Betriebskostenabrechnung einsehen

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In seinem Urteil vom 09. Dezember 2020 beschloss der BGH, dass der Mieter das Recht hat, neben der Betriebskostenabrechnung auch die dazugehörigen Belege einzusehen.

Hintergrund des Urteils war ein Vermieter, der seinem Mieter bisher nur die Rechnungen vorlegte. Hierbei verlangte der Vermieter eine Nachzahlung der Betriebskosten von über 1.200€. Nach Einsicht des Mieters in die Rechnungsbelege, verlangte dieser darüber hinaus Einsicht in die Zahlungsbelege. Da ihm dies von seinem Vermieter verweigert wurde, verweigerte der Mieter die Nachzahlung.


Das Urteil: Belegeinsicht gilt

Der BGH gibt dem Mieter Recht, insofern, dass dieser die Nachzahlung derzeit nicht leisten muss, da ihm die begehrte Einsicht in die Zahlungsbelege nicht gewährt wurde.

Dem zugrunde liegt ein sogenanntes temporäres Leistungsverweigerungsrecht des Mieters, wenn ihm eine begehrte Belegeinsicht vom Vermieter nicht gewährt wird. Das Recht der Einsicht durch den Mieter muss auf kein besonderes Interesse gestützt werden, es reicht das generelle Interesse des Mieters.

Dieses Interesse bleibt unabhängig davon bestehen, ob der Vermieter nach dem Abflussprinzip oder nach dem Leistungsprinzip abrechnet oder bei den verschiedenen Betriebskostenarten teils die eine, teils die andere Abrechnungsmethode anwendet.

(BGH, Urteil v. 9.12.2020, VIII ZR 118/19)

[Quelle: haufe.de]