BGH-Urteil zu Nebenpflichten bei Immobilienverkauf: es muss nicht auf gekündigte Gebäudeversicherung hingewiesen werden

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Ein bestehender Versicherungsschutz durch eine Gebäudeversicherung stellt einen Normalfall dar. Hier wäre anzunehmen, dass der Verkäufer den Käufer bei Vertragsabschluss über ein Nichtbestehen des Versicherungsschutzes informieren muss. Das BGH-Urteil lehnte dies ab.

Der Kläger hatte vom Beklagten eine Immobilie erworben. In einem notariellen Vertrag von November 2017 war folgendes festgehalten worden:

„Der Besitz und die Nutzungen, die Gefahr und die Lasten einschließlich aller Verpflichtungen aus den den Grundbesitz betreffenden Versicherungen sowie die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten gehen auf den Käufer mit dem Tag der Kaufpreiszahlung, jedoch nicht vor dem 2. Mai 2017.“


Nach Schadensmeldung: Kein bestehender Versicherungsschutz

Nach einer Schadensmeldung, verursacht durch einen heftigen Sturm, musste der Kläger feststellen, dass kein aktiver Versicherungsschutz für das erworbene Gebäude vorhanden ist. Der Verkäufer hatte die Gebäudeversicherung mit Wirksamkeit zum 10. Mai 2017 gekündigt und dies dem Käufer nicht mitgeteilt.

Daraufhin verklagte der Käufer den Verkäufer, mit folgender Begründung: Bei einer 99%igen Wohnversicherungsquote, sei er davon ausgegangen, dass der Verkäufer ihm mitteile, insofern eine Gebäudeversicherung erloschen sei.


Kein Anspruch auf Schadensersatz

Die Klage des Käufers blieb erfolglos. Das Landgericht, das Oberlandesgericht sowie der BGH haben entschieden, dass dem Käufer weder Schadensersatz noch Minderungsansprüche nach §§ 437 ff. BGB zustehen. Bei Kauf am 2. Mai 2017 ist die Gefahr auf den Käufer übergegangen, also vor dem eigentlichen Schadensereignis am 22. Juni 2017.

Der Versicherungsschutz fällt in den Verantwortungsbereich des Käufers. Wenn dieser einen bestehenden Versicherungsschutz vom Verkäufer übernehmen wolle, müsse er sich erkundigen, ob dieser noch bestehe.

(BGH, Urteil v. 20.03.2020, V ZR 61/19)

[Quelle: haufe.de]