Bei Mietausfall: Grundsteuererlass beantragen

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Mieter, die einen unverschuldeten Mietausfall hatten, können bis zu 50 Prozent Grundsteuererlass verlangen. Bei Grundeigentum, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, handelt es sich sogar um die vollständige Grundsteuer. Anträge für 2020 können bis zum 31.03.2021 gestellt werden.

Wer im vergangenen Jahr unverschuldet Mieteinbußen zu verzeichnen hat, hat Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer von rund 50 Prozent. Beispiele wären hierfür Leerstand, Wohnungsbrände oder Wasserschäden, aber auch Corona-bedingte Mietausfälle für gewerblich genutzte Objekte könnten als Voraussetzung für einen Erlass geltend gemacht werden.

Für Grundeigentum, dessen Erhaltung sich im öffentlichen Interesse befindet, gelten andere Voraussetzungen. Beispielsweise müssen die Erhaltungskosten regelmäßig über den Einnahmen liegen – bei Selbstnutzern wird der Gegenwert der Nutzung hinzugezogen.

Sie können bis zum 31.03.2021 Erlassanträge bei den zuständigen Steuerämtern von Städten und Gemeinden, oder Finanzämtern der Stadtstaaten einreichen. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich.


Voraussetzung ist ein unverschuldeter Mietausfall

Zuerst einmal: der prozentuale Erlass kann variieren – entscheidend ist hier ob Mieterträge ganze 50 Prozent hinter dem Rohertrag liegen, dabei ist mit einem Erlass von 25 Prozent zu rechnen. Wenn die Immobilie jedoch keinen Ertrag abgeworfen hat, beträgt der Erlass 50 Prozent. Zum Tragen kommt bei dieser Regelung § 33 Grundsteuergesetz (GrStG), welcher noch bis 2024 in der gültigen Fassung zu berücksichtigen ist.

Grundsätzlich ist der Grundsteuererlass nur dann zu beantragen, wenn ein unverschuldeter Mietausfall durch außergewöhnliche Ereignisse, Leerstand, Wohnungsbrand oder Wasserschaden vorliegt. Zusammengefasst, darf der Mieter den Mietausfall nicht selbst verschuldet haben. Bei vermieteten Wohnungen gelten ernsthafte sowie nachhaltige Vermietungsbemühungen als eine weitere Voraussetzung für den Teilerlass. Diese sollten deshalb sorgfältig dokumentiert werden.

Bei Vermietern, die wegen der Corona-Pandemie ihren Mietern die Miete entweder gestundet oder sogar erlassen haben, kommt das Recht auf Grundsteuererlass nicht zum Tragen, da es sich in diesem Fall um eigenes Verschulden handelt. Der Verband Haus & Grund Rheinland Westfalen rät hier einen Erlass-Antrag zwecks Wahrung der Frist zu stellen, wenn nach Corona-bedingten Mietrückständen noch nicht klar sei, ob es zu einer Nachzahlung kommt.

In § 33 und § 34 GrStG können Sie die genauen Regelungen noch einmal nachlesen.

[Quelle: haufe.de]