Neue Regeln für Energieausweis bei Mieterwechsel?

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Zum 01.05.2021 gelten neue, verschärfte Regeln für den Energieausweis: Eigentümer, die ein Haus aus dem Bestand verkaufen oder ihre Eigentumswohnung neu vermieten wollen, müssen unter Umständen ihren Energieausweis erneuern lassen. Diese neue Regelung soll für Ausweise gelten, die 10 Jahre oder älter sind.

Nach den Angaben des Informationsprogramms Zukunft Altbau werden ab dem 01.05.2021 neue Regeln für die Aktualität von Energieausweisen bei bestehenden Gebäuden geltend gemacht. Beispielsweise muss die Höhe der Treibhausgas – (CO2) Emission im Ausweis ausgewiesen werden. Die Änderungen werden für Energieausweise, die 2011 ausgestellt wurden, relevant.

Der Energieausweis muss bei Vermietung, Verpachtung oder Verkauf eines dauerhaft genutzten Gebäudes in Kopie oder im Original vorgelegt werden, insofern es nicht selbst bewohnt wird – hierbei wird kein neuer Ausweis benötigt. Ebenso für Gebäude mit Nutzflächen unter 50 Quadratmetern wird kein neuer Energieausweis nötig. Im Falle einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist die Hausverwaltung verpflichtet einen Energieausweis zu beantragen – dies gilt nun auch explizit für Makler. An den anfallenden Kosten werden alle Eigentümer beteiligt.

Seit dem 01.11.2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft, welches die gesetzliche Grundlage zu dem oben beschriebenen Sachverhalt bildet. Davor galten die Vorschriften für Energieausweise der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Diese darf vom Eigentümer noch bis 30.04.2021 angewendet werden, dann endet die Übergangsfrist.


Die Neuerungen der Energieausweise ab Mai 2021 im Überblick

Aufbauend auf den Vorschriften der EnEV 2014, wird der Energieausweis der GEG gestaltet sein. Allerdings gibt es auch ein paar neue Regelungen, die von Eigentümern beachtet werden sollten.

CO2-Emissionen im Energieausweis

Künftig müssen die CO2 Emissionen im Energieausweis ausgewiesen werden, bisher mussten diese nicht aufgeführt werden. Berechnet werden die Emissionen aus dem Primärenergiebedarf oder -verbrauch des jeweiligen Gebäudes.

Grundsätzlich wird es wie gehabt die Wahl zwischen Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis geben. Beide Varianten behalten ihre Gültigkeit für zehn Jahre. Bei Verbrauchsausweisen sind Eigentümer jedoch verpflichtet, detaillierte Angaben zur energetischen Bewertung des Gebäudes zu machen.

Geeignete Fotos für Verbrauchsausweis gültig

Ab Mai gilt für den Verbrauchsausweis was aktuell schon für den Bedarfsausweis gilt: Die energetische Qualität ist vom Eigentümer detailliert, inklusiver wartungspflichtiger Klimaanlagen, anzugeben. Ebenso muss das Fälligkeitsdatum der nächsten Untersuchung festgehalten werden. Eine weitere Neuerung: Die Aussteller der Verbrauchsausweise können die Gebäude vor Ort weiterhin prüfen. Hierfür reichen jedoch Fotos aus, insofern diese geeignet sind passende Maßnahmen zur Modernisierung zu empfehlen.

Bei Ausstellung der Daten für den Energieausweise durch den Eigentümer, ist dieser für die Richtigkeit der Daten verantwortlich. Die Richtigkeit der Angaben müssen von den Ausstellern sorgfältig geprüft werden und dürfen nur verwendet werden, wenn kein Zweifel an der Richtigkeit besteht.

Regelung gilt auch für Makler

Zukünftig gilt die Pflicht einen Energieausweise bei Vermietung, Verpachtung oder Verkauf eines Wohngebäudes vorzulegen, auch für Immobilienmakler.


Pflichtangaben: Bußgelder bei Verstößen

Nachfolgende Angaben sind in Internetanzeigen oder Annoncen zwingend anzugeben: Das Baujahr des Gebäudes, die Energieeffizienzklasse, der zur Wärmeversorgung genutzte Energieträger, die Angabe des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs sowie die Art des Energieausweises.

Verstöße gegen die Regelungen werden seit 2015 mit bis zu 15.000 Euro Bußgeld geahndet.

Es gilt: Der Energieausweis muss Miet- und Kaufinteressenten bei der Besichtigung vorgelegt werden, nicht erst bei Vertragsverhandlung. Alternativ kann dieser auch sichtbar ausgehängt werden.