BGH-Urteil: Keine detaillierten Angaben in Eigenbedarfskündigung notwendig

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In seinem Urteil vom Februar 2021, stellte der BGH fest, dass es für eine formell ordnungsgemäße Kündigung ausreichend sei, die Eigenbedarfsperson zu benennen sowie das Interesse darzulegen, welches an der Wohnung bestünde.


Hintergrund: Eigenbedarfskündigung eines Vermieters

Die Vermieter einer Wohnung kündigten das bestehende Mietverhältnis wegen Eigenbedarf. Hierbei wurden die Gründe aufgeführt, unter anderem, dass der Sohn mehr Platz benötige wegen seiner Homeoffice-Tätigkeit.

Die Kündigung wurde seitens der Mieterin nicht akzeptiert, weshalb die Vermieter eine Räumungsklage erhoben. Das Amts- und Landgericht wiesen diese Klage jedoch, ohne Beweisaufnahme, ab. Grund dafür ist die Kündigung, die mangels ausreichender Begründung aus formellen Gründen unwirksam sei.

Laut Urteil müssen konkrete Angaben zur bisherigen Wohnsituation des Sohnes gemacht werden, denn ein Mieter müsse die Möglichkeit erhalten, den geltend gemachten Bedarf anhand der Angaben im Kündigungsschreiben zumindest überschlägig zu überprüfen.


BGH entscheidet: dem Kündigungsschreiben bedarf es keinerlei Details

Laut §573 Abs. 3 Satz 1 BGB wird der Wirksamkeit einer Kündigung vorausgesetzt, dass die Gründe für ein berechtigtes Interesse seitens der Vermieter an der Beendigung des Mietverhältnisses angegeben sind. Diese Angabe soll dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über die eigene Rechtsposition verschaffen und ihm dadurch die Möglichkeit geben, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen. Zusammengefasst sind bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs folgende Gründe ausreichend:

  • Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird
  • Darlegung des Interesses, welches diese Person an der Erlangung der Wohnung hat

Diese Kündigungserklärung entspricht den Anforderungen und trägt hinreichend zur Individualisierung des Kündigungsgrundes bei. Das Begründungserfordernis dient nicht dazu, dem Mieter durch Detailangaben eine Überprüfung des vom Vermieter geltend gemachten Bedarfs zu ermöglichen oder ihn im Vorfeld eines späteren Kündigungsprozesses auf rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten hinzuweisen.

Es besteht vielmehr die Frage, ob der identifizierbar angegebene Kündigungsgrund tatsächlich besteht. Diese ist im Falle eines Bestreitens durch den Mieter im Prozess im Rahmen einer Beweisaufnahme zu klären.

(BGH, Beschluss vom 09.02.2021, VIII ZR 346/19)

[Quelle: haufe.de]